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Änderung: idF: BGBl. Nr. 135/1983, BGBl. Nr. 250/1989 (VfGH), BGBl. Nr. 158/1990 (Nr: GP XVII IA 317A ab 1184 S. 131. BR: ab 3827 S. 526.) und BGBl. I Nr. 147/1999 (Nr. GP XX ab 2056 S. 181. BR: 6014 ab 6060 S.657).
(1) Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke
(Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens
650 m², die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung
dienen. Kleingärten können in- oder außerhalb einer Kleingartenanlage
liegen.
(2) Soweit baurechtliche Vorschriften das zulässige Ausmaß
eines Kleingartens mit mehr als 650 m² festsetzen, gilt im Anwendungsbereiche
dieser baurechtlichen Vorschriften das darin enthaltene Höchstausmaß.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit darin nichts
anderes bestimmt wird, nicht für Kleingärten auf Eigengrund.
(4) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke
(Grundstücksteile) ausgenommen, die
Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.
(1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung
eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies
gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.
(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18)
eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne natürliche Person
oder können Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam sein.
(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens
nicht gestattet.
Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht weitergeben, abgeschlossen werden.
(1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach den Umständen des
Falles, insbesondere nach der Lage und der Bodenbeschaffenheit des Grundstückes
(Grundstücksteiles), angemessener Betrag vereinbart werden.
(2) Eine Änderung des Pachtzinses während der Vertragsdauer
ist zulässig, wenn sich die für die Bemessung maßgeblich
gewesenen Umstände wesentlich geändert haben; hiebei bleibt eine
Werterhöhung des Grundstückes (Grundstücksteiles) infolge
der Tätigkeit oder von Aufwendungen des General-, Unter- oder Einzelpächters
außer Betracht.
(3) Besteht Streit über die Angemessenheit des vereinbarten Pachtzinses
(Abs. 1) oder kommt eine Vereinbarung über die Änderung des Pachtzinses
(Abs. 2) nicht zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag eines
Vertragsteiles das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt,
im Verfahren außer Streitsachen.
(4) Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen, die das nach
den Abs. 1 oder 2 zulässige Ausmaß des Pachtzinses übersteigen,
verjährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt
der Leistung. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren zur
Festsetzung der Höhe des Pachtzinses anhängig ist. Auf den Rückforderungsanspruch
kann im voraus nicht verzichtet werden.
(1) Generalpachtverträge können nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gekündigt
werden. Wird das Grundstück (der Grundstücksteil) für Zwecke
des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehres, der Luftfahrt oder
der öffentlichen Elektrizitätsversorgung benötigt und die
Dringlichkeit dieser Zwecke von dem nach dem Zweck zuständigen Bundesminister
bestätigt, tritt als Kündigungstermin an die Stelle des Endes
des Kalenderjahres das Ende jedes Kalenderviertels und an die Stelle der
halbjährigen Kündigungsfrist eine dreimonatige Kündigungsfrist.
(2) Der Verpächter kann einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Generalpachtvertrag nur aus einem der nachfolgenden Gründe kündigen:
(3) Der Verpächter kann einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Generalpachtvertrag
vor Ablauf der Vertragsdauer kündigen, wenn einer der im Abs. 2 lit.
b, d, e oder f angeführten Gründe vorliegt; die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(4) Eine Vereinbarung, wonach dem Verpächter das Kündigungsrecht
unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten
Maße zustehen soll, ist nichtig.
(5) Die Kündigung des Generalpachtvertrages kann auf einzelne
Teile des Pachtgrundstückes beschränkt werden.
(6) Generalpachtverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen
sind, gelten bei Zutreffen der im § 569 ZPO angeführten Voraussetzungen
als auf unbestimmte Zeit verlängert.
(1) Generalpachtverträge können nur gerichtlich gekündigt
werden. Der Verpächter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe
kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er im Verfahren
über diese Kündigung nicht mehr geltend machen. Werden gegen
die Kündigung Einwendungen erhoben, hat der Verpächter nachzuweisen,
daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist.
(2) Der Generalpächter, dem der Generalpachtvertrag gekündigt
wurde, hat die Unterpächter hievon unverzüglich zu verständigen.
(3) Das Gericht kann die Kündigung nur hinsichtlich einzelner
Teile des Pachtgrundstückes als wirksam erkennen, wenn der Kündigungsgrund
nicht hinsichtlich des ganzen Pachtgrundstückes gegeben ist.
(4) Erkennt das Gericht die Kündigung aus den Gründen des
§ 6 Abs. 2 lit. a, b, c oder f als wirksam, so hat es im Urteil auszusprechen,
daß das Grundstück (der Grundstücksteil) nur Zug um Zug
gegen Leistung einer ziffermäßig zu bestimmenden Entschädigung
nach § 9 Abs. 1, im Falle des § 6 Abs. 2 lit. c außerdem
gegen Beistellung des Ersatzgrundstückes und des ziffermäßig
zu bestimmenden Beitrages zur Verlegung des Kleingartens zu räumen
ist.
(5) Wenn der Generalpächter, dem nur aus dem Grunde des §
6 Abs. 2 lit. d gekündigt wurde und den an dem Zahlungsrückstande
kein grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung des
Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten
Betrag entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben; das gleiche gilt,
wenn die Unterpächter an Stelle des Generalpächters bis zu dem
angeführten Zeitpunkte den geschuldeten Betrag entrichten. Der Generalpächter
hat jedoch dem Verpächter die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit
ihn ohne die Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist
die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor
Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden.
Ist jedoch über die Angemessenheit des Pachtzinses ein Verfahren gemäß
§ 5 Abs. 3 anhängig, so hat das Gericht das Kündigungsverfahren
von Amts wegen zu unterbrechen; nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß
§ 5 Abs. 3 ist das unterbrochene Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 finden auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Generalpacht und Räumung des Pachtgegenstandes sinngemäß Anwendung, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Generalpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB).
(1) Bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses kann der Generalpächter
vom Grundeigentümer den Ersatz für die von ihm oder von den Unterpächtern
gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung
notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume,
Sträucher und sonstige Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur,
wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Ersatz
gebührt nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich
gemachten Aufwand nicht übersteigt.
(2) Endet das Generalpachtverhältnis infolge Zeitablaufes und
soll das Grundstück einer anderen Verwendung als der kleingärtnerischen
Nutzung zugeführt werden, so entfällt der Ersatzanspruch nach
Abs. 1, wenn der Grundeigentümer dem Generalpächter erklärt,
gegen die Entfernung der Aufwendungen keinen Einspruch zu erheben. Eine
Entfernung der Aufwendungen gegen den Willen des Grundeigentümers
ist nur insoweit zulässig, als sie nicht für den Grundeigentümer
notwendig oder nützlich sind.
(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Generalpachtvertrages
bereits für eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung
bestimmt waren und nur bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
einstweilen für eine kleingärtnerische Nutzung überlassen
werden, kann über den Ersatz von Aufwendungen im Generalpachtvertrag
eine andere Regelung getroffen werden.
Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
(1) Der Unterpachtzins besteht höchstens aus einem verhältnismäßigen Teil
(2) Der Anteil nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Verhältnis der Fläche
des einzelnen Kleingartens zur Gesamtfläche der in Unterpacht gegebenen
Kleingärten.
(3) Eine Änderung des Unterpachtzinses während der Vertragsdauer
ist zulässig, wenn sich die für die Bemessung maßgeblich
gewesenen Umstände wesentlich geändert haben.
(4) Besteht Streit über die Angemessenheit des vereinbarten Unterpachtzinses
(Abs. 1) oder kommt eine Vereinbarung über die Änderung des Unterpachtzinses
(Abs. 3) nicht zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag eines
Vertragsteiles das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt,
im Verfahren außer Streitsachen.
(5) Bei Abschluß des Unterpachtvertrages ist der Generalpächter
berechtigt, den Ersatz einer dem bisherigen Unterpächter nach §
16 Abs. 1 geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter zu
verlangen. Ablöseleistungen, die dieses Ausmaß übersteigen,
können innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung,
zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch kann im
voraus nicht verzichtet werden.
(6) Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen, die das nach
den Abs. 1 bis 3 zulässige Ausmaß des Unterpachtzinses übersteigen,
verjährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt
der Leistung. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren zur
Festsetzung der Höhe des Unterpachtzinses anhängig ist. Auf den
Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden.
(1) Der Generalpächter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig
gewordenen Pachtzinse, Steuern und öffentlichen Abgaben, Kosten der
gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen sowie die angemessenen Verwaltungskosten
spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen;
er hat die Abrechnung mindestens vier Wochen lang während der vereinsüblichen
Betriebs- und Sprechzeiten an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch
die Unterpächter aufzulegen und den Unterpächtern in geeigneter
Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht
in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Auf Verlangen eines Unterpächters
sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften
(Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. Die Einsichtsmöglichkeit
ist mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn an der sonst für Ankündigungen
in der Kleingartenanlage üblichen Stelle bekanntzumachen.
(2) Besteht Streit über die Richtigkeit der Abrechnung oder die
Angemessenheit der Verwaltungskosten (§ 11 Abs. 1 lit. c), so entscheidet
darüber das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt,
auf Antrag eines Vertragsteiles im Verfahren außer Streitsachen.
(3) Der Generalpächter hat spätestens vor Ablauf des laufenden
Kalenderjahres mindestens vier Wochen lang während der vereinsüblichen
Betriebs- und Sprechzeiten an einer geeigneten Stelle eine Vorausschau
aufzulegen, in der für das folgende Kalenderjahr die Höhe des
vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses, die in Aussicht genommenen
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen,
die erforderlichen Kosten der Verwaltung und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen
gemäß § 11 Abs. 1 bekanntzugeben sind.
(4) Kommt der Generalpächter den in den Abs. 1 und 3 ausgesprochenen
Verpflichtungen zur Abrechnung, Einsichtgewährung oder Legung der
Vorausschau nicht nach, so ist er auf Antrag eines Unterpächters vom
Bezirksgericht im Außerstreitverfahren dazu zu verhalten. Weigert
er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht, die Abrechnung
oder die Vorausschau zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren,
oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht auf Antrag
eines Unterpächters dem Generalpächter unter Androhung einer
Ordnungsstrafe bis zu 26 000 S aufzutragen, binnen einer angemessenen,
14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung oder die Vorausschau
zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe
ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen
wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
(1) Unterpachtverträge können nur zum 31. März oder 30.
November eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
gekündigt werden.
(2) Der Generalpächter kann den Unterpachtvertrag, gleichgültig,
ob er auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen ist, nur aus wichtigen
Gründen kündigen. Als ein wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
wenn
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c steht dem Verhalten des
Unterpächters das Verhalten der seinen Garten besuchenden Personen
gleich, sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfe
zu schaffen.
(4) Als Kündigungsgrund nach Abs. 2 lit. b und c kann ein Verhalten
des Unterpächters oder der im Abs. 3 genannten Personen nicht herangezogen
werden, wenn seither mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 sowie des § 7 Abs. 1
und 4 sind auf Unterpachtverträge sinngemäß anzuwenden.
(6) Wenn ein Unterpächter, dem nur aus dem Grunde des Abs. 2 lit.
a gekündigt wurde und den an dem Zahlungsrückstand kein grobes
Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes
erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag
entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. Der Unterpächter hat
jedoch dem Generalpächter die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit
ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist
die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor
Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden.
Ist jedoch über die Angemessenheit des Unterpachtzinses ein Verfahren
gemäß § 11 Abs. 4 anhängig, so hat das Gericht das
Kündigungsverfahren von Amts wegen zu unterbrechen; nach Rechtskraft
der Entscheidung gemäß § 11 Abs. 4 ist das unterbrochene
Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.
(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB).
(1) Die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem
Kleingarten auf eine andere Person bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters.
(2) Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen Grund,
der Übertragung des Kleingartens an den Ehegatten, an
den Lebensgefährten (§ 14 Abs. 3 zweiter Satz MRG),
an einen Verwandten in gerader Linie oder an ein Wahlkind
des Unterpächters zuzustimmen, so kann das Gericht auf Antrag
des Kleingärtners die Zustimmung des
Generalpächters ersetzen. Die Entscheidung ist vom Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im
Verfahren außer Streitsachen zu treffen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.
(1) Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag
aufgelöst, es sei denn, daß binnen zwei Monaten
der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des
Verstorbenen oder eine andere Person, die an der
Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren
maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft
erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter
hat längstens binnen einem weiteren Monat den
Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich
anzuerkennen. Falls mehrere Personen ihre
Bereitschaft erklärt haben und eine Einigung darüber,
wer von ihnen das Unterpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht
zustande gekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte und die Kinder
des Verstorbenen haben den Vorzug vor anderen
Eintrittsberechtigten; unter diesen gehen diejenigen, die den
Kleingarten bewirtschaftet haben, den übrigen vor.
Soweit nach diesen Vorschriften mehrere Personen für das
Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der
Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl.
(1a) Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter
sind und einer von ihnen stirbt, setzt der
andere den Unterpachtvertrag allein fort; wenn auch er stirbt,
gilt Abs. 1.
(2) Die in den Unterpachtvertrag gemäß Abs. 1 eintretende
Person wird mit dem Wert der Aufwendungen, für die
im Falle der Auflösung des Unterpachtverhältnisses
im Zeitpunkte des Todes des Unterpächters ein
Entschädigungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1
erster Satz gegeben wäre, Schuldner der Verlassenschaft.
(3) Eine Person, die selbst oder deren Ehegatte bereits einen
Kleingarten im selben Bundesland innehat, kann in den
Vertrag nur eintreten, wenn sie den bisher innegehabten Kleingarten
zuvor aufgegeben hat; dies gilt auch für den
Eigentümer eines Kleingartens.
(4) Das Eintrittsrecht nach Abs. 1 ist bei Eisenbahngrundstücken
auf Personen beschränkt, die selbst Bedienstete des
in Betracht kommenden Eisenbahnunternehmens sind oder von ihm
einen Versorgungsgenuß beziehen; in diesem Fall
erlischt der Unterpachtvertrag mit Ende des Jahres, in dem der
Versorgungsgenuß endet.
(1) Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses kann der Unterpächter
vom Generalpächter den Ersatz für die von
ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen
Nutzung notwendig oder nützlich sind,
insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige
Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den
Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Ersatz
gebührt nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er
den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.
(2) Endet das Unterpachtverhältnis infolge Zeitablaufes
und soll das Grundstück einer anderen Verwendung als der
kleingärtnerischen Nutzung zugeführt werden, so entfällt
der Ersatzanspruch nach Abs. 1, wenn der Generalpächter
erklärt, gegen die Entfernung der Aufwendungen keinen Einspruch
zu erheben. Eine Entfernung der Aufwendungen
gegen den Willen des Generalpächters ist im Falle der Beendigung
des Unterpachtverhältnisses infolge Beendigung
des Generalpachtverhältnisses (§ 9 Abs. 1) nur insoweit
zulässig, als sie nicht für den Grundeigentümer, in den
übrigen Fällen als sie nicht für den Generalpächter
notwendig oder nützlich sind.
(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des Abschlusses des
Generalpachtvertrages bereits für eine im öffentlichen
Interesse gelegene Verwendung bestimmt waren und nur bis zu ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung einstweilen
für eine kleingärtnerische Nutzung überlassen
werden, kann über den Ersatz der Aufwendungen im
Unterpachtvertrag eine andere Regelung getroffen werden.
Sofern Unternehmer Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Einzelpacht (§ 18) oder in Unterpacht (§ 10) geben, gelten, solange das Dienstverhältnis dauert, für den Pachtvertrag über den Kleingarten die Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 14. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch das Pachtverhältnis. endet das Dienstverhältnis zwischen dem 1. April und dem 30. November eines Kalenderjahres, erlischt das Pachtverhältnis erst mit dem 30. November des laufenden Kalenderjahres. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Bestimmungen des § 16 anzuwenden.
Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 5, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß anzuwenden.
(1) Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereine, denen
die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der
darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder
statutengemäß obliegt.
(2) Die den Kleingärtnern nach diesem Bundesgesetze zustehenden
Rechte können durch Satzungen und
Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder der Verbände
der Kleingärtnervereine weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(3) Die Kleingärtnervereine und die Verbände der Kleingärtnervereine
sind verpflichtet, die in ihrem Eigentume
stehenden Grundstücke (Grundstücksteile) als Kleingärten
zu verpachten, soweit diese Grundstücke
(Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende
Pachtverträge werden durch die §§ 2 und 3 nicht berührt.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auf bestehende
Pachtverträge über Kleingärten auch dann
Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des §
1 Abs. 1 oder Abs. 2 abweicht.
(3) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch
genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im§ 4 genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht.
Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden die geltenden gesetzlichen
Enteignungsbestimmungen nicht berührt.
(2)Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unterliegen, finden die Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung vom
30. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1065, keine Anwendung.
(3)Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes sind auf die Verfahren
außer Streitsachen nach diesem Bundesgesetz sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Vermieter die Generalpächter, an die Stelle
der Mieter die Unterpächter sowie an die Stelle der Vereine zum Schutz und zur
Vertretung der Interessen der Vermieter (Hausbesitzer) die Dachverbände der Kleingartenvereine treten.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften
außer Kraft:
1. § 1 Z 2 und 5 der Verordnung über die Einführung des Kleinsiedlungs-
und Kleingartenrechts im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl.
I S. 345 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1939), die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung
vom 31. Juli 1919, Deutsches RGBl. I S. 1371, das Gesetz zur Ergänzung der
Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 809,
in der Fassung des Gesetzes vom 2. August 1940, Deutsches RGBl. I S. 1074, samt den
auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften.
2. Die Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche
Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944, Deutsches RGBl. I S. 347.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Justiz betraut.