| Recht, Versicherungen » Gesetzessammlung AT |
Stand: 1999
(1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung "Grünland
- Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" und "Grünland - Erholungsgebiet
- Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend
kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung
für Wien.
(1) Kleingärten sind vorwiegend gärtnerisch genutzte Grundflächen,
die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, jedoch nicht
erwerbsmäßig
genutzt werden.
(2) Kleingartenanlagen sind alle Flächen, die mindestens zwei
Kleingärten umfassen, die unmittelbar aneinandergrenzen oder durch
Wege beziehungsweise Gemeinschaftsflächen miteinander verbunden sind.
Wege und Gemeinschaftsflächen gehören zur Kleingartenanlage.
(3) Gemeinschaftsflächen sind Grundflächen, die für
die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen bestimmt sind.
(4) Gemeinschaftsanlagen sind Einrichtungen, die den wirtschaftlichen,
sozialen, religiösen, kulturellen, gesundheitlichen oder sportlichen
Bedürfnissen der Bewohner und Benützer der umliegenden Kleingärten
oder dem Abstellen von Fahrzeugen dienen und allenfalls auch öffentlich
zugänglich sind.
(5) Aufschließungswege sind die zur Verbindung von Kleingärten
und Gemeinschaftsflächen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche
notwendigen Wege.
(6) Weggrundstücke sind die den Kleingärten und
Gemeinschaftsflächen
vorgelagerten Teilflächen der Aufschließungswege, die einem
Kleingarten oder einer Gemeinschaftsfläche zugeordnet sind.
(7) Kleingartenhäuser sind Gebäude in Kleingärten oder
auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen, die
nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen
und in Kleingärten zumindest einen Aufenthaltsraum haben.
(8) Kleingartenwohnhäuser sind Gebäude in Kleingärten
mit der Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für
ganzjähriges Wohnen", die zumindest einen Aufenthaltsraum haben und
zur Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen sollen.
(9) Nebengebäude sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume
von höchstens 5 m² bebauter Grundfläche und einer Gebäudehöhe
von höchstens 3 m.
(10) Haupteinfriedungen sind Einfriedungen an Straßenfluchtlinien,
Verkehrsfluchtlinien, Grenzfluchtlinien oder Grenzlinien zu anderen Widmungskategorien.
Nebeneinfriedungen sind alle sonstigen Einfriedungen.
Über die Festsetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Bauordnung
für Wien hinaus können die Bebauungspläne nur enthalten:
1. Gemeinschaftsflächen und die der Öffentlichkeit zugänglichen
Bereiche sowie Grundflächen und Räume, die zur Errichtung und
Duldung von öffentlichen Durchgängen und öffentlichen
Aufschließungsleitungen
durch die Gemeinde von jeder Bebauung frei zu halten sind und Bestimmungen
über die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Bebaubarkeit
und Nutzung;
2. Bestimmungen über die Beschränkung der baulichen
Ausnützbarkeit;
3. Bestimmungen über die Größe der Kleingärten
und Gemeinschaftsflächen.
(1) Die vorübergehende kleingärtnerische Nutzung ist nur im
Bauland oder Verkehrsband und nur über Antrag des Magistrats auf Beschluß
der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zulässig. Dieser
Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Ein Antrag auf Beschlußfassung über die Zulässigkeit
einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung darf nur gestellt
werden, wenn öffentliche Rücksichten einer derartigen Nutzung
nicht entgegenstehen. Öffentliche Rücksichten stehen insbesondere
dann nicht entgegen, wenn für ein Verkehrsband noch kein Ausbaubeschluß
vorliegt.
(3) Der Beschluß über die Zulässigkeit einer vorübergehenden
kleingärtnerischen Nutzung tritt nach zehn Jahren außer Kraft.
Eine Verlängerung ist zulässig; Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(1) Kleingärten müssen unmittelbar oder über
Aufschließungswege
mit einer öffentlichen Verkehrsfläche in Verbindung stehen. Eine
Abteilungsbewilligung auf Kleingärten ist zu versagen, wenn durch
die beantragten Aufschließungswege Teile des Widmungsgebietes "Grünland
- Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" oder "Grünland - Erholungsgebiet
- Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" mit öffentlichen
Verkehrsflächen nicht in Verbindung gebracht werden können.
(2) Die seitlichen Grenzen von Kleingärten sollen möglichst
senkrecht zur Achse der Aufschließungswege verlaufen. Kleingärten
müssen eine solche Gestalt und Größe haben, daß auf
ihnen Gebäude, die den gesetzlichen Anforderungen und den Bestimmungen
des Bebauungsplanes entsprechen, errichtet werden können.
(3) Die Größe eines Kleingartens soll mindestens 250 m²
betragen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. In
berücksichtigungswürdigen
Fällen sind Abweichungen zulässig, wenn dies die zweckmäßige
Aufteilung der Grundflächen erfordert und der Bebauungsplan nicht
anderes vorsieht. Der Fläche des Kleingartens sind die vorgelagerten
Weggrundstücke der Aufschließungswege nicht zuzurechnen.
(4) Die Breite von Kleingärten soll mindestens 10 m betragen.
(5) Die bei Kleingärten bestehende Verpflichtung zur Grundabtretung
zu Verkehrsflächen gilt bei Gemeinschaftsflächen sinngemäß.
(6) Bei vorübergehender kleingärtnerischer Nutzung sind die
Flächen grundsätzlich nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
zu gestalten, doch ist keine Abteilung, sondern nur eine Aufteilung der
Grundflächen zulässig; eine behördliche Aufteilungsbewilligung
(§ 21 der Bauordnung für Wien) ist nicht erforderlich.
(7) Bei Schaffung von Kleingärten sind die Aufschließungswege
bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse des Weges, bei
einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite senkrecht zur
Achse und von dieser aus zu den seitlichen Grenzen des Kleingartens gemessen,
gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in selbständige
Weggrundstücke zu legen, die der Einlage des angrenzenden Kleingartens
zuzuschreiben sind. Bei Bruchpunkten und bei Eckbildungen erstreckt sich
diese Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen.
Über Antrag der Eigentümer der Kleingärten ist es auch zulässig,
die Weggrundstücke der Aufschließungswege in ein oder mehrere
Grundstücke zu vereinigen und einer eigenen Einlage für Weggrundstücke
beziehungsweise Gemeinschaftsanlagen zuzuschreiben.
(1) Aufschließungswege sollen mindestens 1,20 m breit sein. Befahrbare
Aufschließungswege müssen mindestens 3 m breit sein und bei
Richtungsänderungen einen äußeren Radius von 10 m zulassen.
Die Herstellung, die Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung und die Reinigung
der Aufschließungswege sowie die Herstellung und Erhaltung von Kanälen
und sonstigen Einbauten obliegen den Nutzungsberechtigten der anliegenden
Kleingärten und Gemeinschaftsflächen. Jeder Nutzungsberechtigte
hat die hiefür erforderlichen Maßnahmen auf dem seinem Kleingarten
vorgelagerten Weggrundstück (§ 5 Abs. 7) beziehungsweise künftigen
Weggrundstück zu dulden.
(2) Von Baulichkeiten im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet"
sowie "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen" müssen alle Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen
in den Kanal geleitet werden, wenn ein einzelner Kleingarten oder eine
Kleingartenanlage von einem bei der Bauführung bereits bestehenden
Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht
mehr als 30 m entfernt ist. Liegenschaften in derselben Kleingartenanlage
gelten nicht als andere Liegenschaften und werden in das Maß von
30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt
ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt
wird.
(3) Die Behörde kann die Einleitung der Schmutzwässer in
den Straßenkanal verlangen, soweit öffentliche, insbesondere
gesundheitliche Rücksichten dies erfordern und nicht schon eine Einleitungspflicht
nach Abs. 2 besteht.
(4) Besteht keine Verpflichtung zur Einleitung der Schmutzwässer
in einen öffentlichen Straßenkanal, sind die Schmutzwässer
in einer Senkgrube zu sammeln. Sobald eine rechtmäßige Einleitung
der Schmutzwässer in den Straßenkanal erfolgt, sind die bisherigen
Anlagen zur Ableitung und Sammlung der Schmutzwässer aufzulassen.
(5) Kleingartenwohnhäuser müssen eine frostsichere
Trinkwasserversorgung
haben.
(6) Bauführungen in den Widmungsgebieten "Grünland - Erholungsgebiet
- Kleingartengebiet" oder "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet
für ganzjähriges Wohnen" sind von der Entrichtung des Anliegerbeitrages
befreit.
(1) In Kleingärten im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet"
ist die Errichtung von Kleingartenhäusern und von Nebengebäuden
zulässig. Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das
Vorhandensein oder die gleichzeitige Errichtung eines Klein-gartenhauses
voraus.
(2) In Kleingärten im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet
für ganzjähriges Wohnen" ist sowohl die Errichtung von Kleingartenhäusern
als auch von Kleingartenwohnhäusern sowie von Nebengebäuden zulässig.
Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das Vorhandensein oder
die gleichzeitige Errichtung eines Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses
voraus.
(3) Auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen
dürfen nur Kleingartenhäuser und Nebengebäude errichtet
werden. Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das Vorhandensein
oder die gleichzeitige Errichtung eines Kleingartenhauses voraus.
(4) Die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen ist auf den im Bebauungsplan
hiefür vorgesehenen Grundflächen und auf anderen Flächen
der Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege, zulässig.
Als Gebäude errichtete Gemeinschaftsanlagen müssen dem §
13 Abs. 4 entsprechen. § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht
anzuwenden.
(5) Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet
werden. Ausnahmen hievon sind auf Antrag des Grundeigentümers (aller
Miteigentümer) mit Bescheid zu bewilligen, wenn der Stellplatz über
einen befahrbaren Aufschließungsweg mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug
bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar
ist. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Bezirks-Kleingartenkommission
anzuschließen. Über die Ausnahme entscheidet der Bauausschuß
der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Solche Stellplätze
sind auf die Stellplatzverpflichtung nicht anzurechnen. Ein Widerruf kann
vom Bauausschuß der örtlich zuständigen Bezirksvertretung
mit Bescheid nur ausgesprochen werden, wenn die Stellplätze einem
Stellplatzregulativ nach dem Wiener Garagengesetz widersprechen, wenn Stellplätze
auf einer Gemeinschaftsanlage, die bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung
nicht bestanden hat, geschaffen werden, oder wenn in unmittelbarer Nähe
der Kleingartenanlage Stellplätze, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, in erheblichem Ausmaß geschaffen werden.
(6) Im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" dürfen
nur nicht überdachte Einsstellplätze errichtet werden. Im "Grünland
- Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen"
ist für die Einstellplätze die Errichtung von höchstens
2,50 m hohen begrünten Flugdächern zulässig. Pflichtstellplätze
sind ausnahmslos in Gemeinschaftsanlagen zulässig.
(7) Auf Weggrundstücken dürfen keine Baulichkeiten oder Anlagen
errichtet werden, die die bestimmungsgemäße Nutzung der
Aufschließungswege
hindern.
(1) Im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" und
"Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen
ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Klein-
gartenwohnhäusern
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich.
Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend
kleingärtnerisch genutzten Flächen, einschließlich der
Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus, bedürfen
weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung
des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen
bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen
gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(2) Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern sowie
von Kleingartenhäusern im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet"
und im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen" sind der Behörde nur vorzulegen:
(3) Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:
(4) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des
Baubeginns (§ 124 Abs. 2 der Bauordnung für Wien) mit der Bauführung
begonnen werden.
(5) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die Behörde
lediglich zu prüfen:
(6) Ergibt die Prüfung nach Abs. 5, daß die Bauführung
unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher
Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem
Bescheid unter Anschluß einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen.
Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 6 gelten auch dann
als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit
zurückgestellt werden.
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien) können
bis längstens 3 Monate nach dem angezeigten Baubeginn (Abs. 4) Einwendungen
im Sinne des § 134 a der Bauordnung für Wien vorbringen und damit
beantragen, daß die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der
Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere
Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 der Bauordnung für
Wien) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen tritt
an die Stelle des angezeigten Baubeginns die Verlautbarung der Einreichung
im Amtsblatt der Stadt Wien (§ 131 a der Bauordnung für Wien).
(9) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid
unter Anschluß einer Ausfertigung der Unterlagen zu erfolgen. Wird
die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
(10) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung
oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung
gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben als dem Gesetz entsprechend
und hinsichtlich des Abs. 5 Z 1 bis 6 als gemäß § 70 der
Bauordnung für Wien bewilligt; § 70 a Abs. 10 der Bauordnung
für Wien gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung
des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen
Unterlagen.
(11) Liegt ein bewilligter Kleingarten nicht vor, sind die Abs. 1 bis
10 sinngemäß anzuwenden, wobei aber die Bewilligung nur als
gemäß § 71 der Bauordnung für Wien bis zur Schaffung
des Kleingartens oder bis zur Auflassung der vorübergehenden kleingärtner-
ischen
Nutzung als erteilt gilt.
(12) § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden. (13)
Die Einreichung von Unterlagen wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren
ab vollständiger Vorlage bei der Behörde mit der Bauführung
nicht begonnen oder der Bau nicht innerhalb zweier Jahre nach Baubeginn
vollendet wird.
Bei Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen sind die Vorlage von Unterlagen zur Vornahme von Überprüfungen während der Bauführung gemäß § 127 der Bauordnung für Wien an die Behörde sowie Beschauten während der Bauführung nicht erforderlich. Desgleichen ist die Bestellung eines Prüfingenieurs nicht erforderlich.
Die Bauführung ist einzustellen, wenn der Bau entgegen den Bestimmungen des § 8 ausgeführt wird. Im übrigen gilt § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß.
(1) Nach Fertigstellung von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenhäusern
und Kleingartenwohnhäusern ist der Behörde vom Bauwerber oder
von einem Eigentümer der Baulichkeit eine Fertigstellungsanzeige unter
Vorlage eines positiven Gutachtens über den Kanal oder die Senkgrube
sowie über die vorhandenen Abgasfänge zu erstatten. Vor Erstattung
der Fertigstellungsanzeige darf das Kleingartenhaus oder das Kleingartenwohnhaus
nicht benützt werden.
(2) Bei sonstigen Bauvorhaben in Kleingärten und auf vorübergehend
kleingärtnerisch genutzten Flächen ist eine Fertigstellungsanzeige
nicht erforderlich.
(1) Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß §
80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf im "Grünland - Erholungsgebiet
- Kleingartengebiet" nicht mehr als 35 m², im "Grünland - Erholungsgebiet
- Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" nicht mehr als 50
m² betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des
Kleingartens nicht überschreiten.
(2) Auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen
darf die bebaute Fläche nicht mehr als 16 m² betragen.
(3) Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen.
(4) Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein freistehendes,
fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen
Bodenfläche 5 m² und dessen oberster Abschluß 2,20 m nicht
übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche
nicht einzurechnen.
(5) Vordächer und Dachvorsprünge bis zu einer Ausladung von
höchstens 70 cm, Balkone bis zu einer Ausladung von höchstens
1,20 m und nicht überdachte Kellerabgänge werden der bebauten
Fläche des Kleingartens nicht zugerechnet. Werden diese Maße
überschritten, sind diese Bauteile im Ausmaß der Überschreitung
der bebauten Fläche des Kleingartens zuzurechnen.
(1) Kleingartenhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens
160 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei
der oberste Abschluß des Kleingartenhauses nicht mehr als 5 m über
dem verglichenen Gelände liegen darf.
(2) Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von
höchstens
250 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei
der oberste Abschluß des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50
m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
(3) Kleingartenhäuser auf vorübergehend kleingärtnerisch
genutzten Flächen dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens
50 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei
der oberste Abschluß des Kleingartenhauses nicht mehr als 4,20 m
über dem verglichenen Gelände liegen darf.
(4) Bei Gebäuden auf Gemeinschaftsflächen darf die Summe
der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer
als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten
und der zulässigen Gebäudehöhe von 5,50 m sein; hiebei darf
die Gebäudehöhe an keiner Stelle mehr als 7,50 m über dem
tiefsten Punkt des anschließenden Geländes liegen. Der oberste
Abschluß der Gemeinschaftsanlagen darf nicht höher als 1,50
m über der tatsächlichen Gebäudehöhe liegen.
(1) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit
im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist, von
öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 2 m
einzuhalten.
(2) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit
im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist, von
der Achse befahrbarer Aufschließungswege einen Abstand von mindestens
3,50 m, von der Achse sonstiger Aufschließungswege einen Abstand
von mindestens 2,50 m einzuhalten. Ist der Aufschließungsweg breiter
als 3 m, hat der Abstand vom Aufschließungsweg mindestens 1 m zu
betragen.
(3) Wird das Gebäude nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze
errichtet, muß es von dieser einen Abstand von mindestens 2 m einhalten.
Für das Anbauen eines Gebäudes an eine Nachbargrenze bedarf es
nicht der Zustimmung des Nachbarn, wenn das Gebäude bis zu einem Abstand
von 2 m von der Nachbargrenze eine Höhe von 3 m nicht überschreitet.
Für den Nachbarn ergibt sich daraus keine Verpflichtung zum Anbauen.
Beträgt die Breite eines Kleingartens oder einer vorübergehend
kleingärtnerische genutzten Fläche weniger als 10m, darf das
Gebäude unbeschadet des § 13 Abs. 1 bis 3 auch ohne Zustimmung
des Nachbarn entweder unmittelbar an Nachbargrenzen angebaut werden oder
muß einen Abstand von mindestens 1m einhalten.
(1) Das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und
auf Gemeinschaftsflächen muß nach Bauform, Baustoff und Farbe
so beschaffen sein, daß dadurch der Charakter des kleingärtnerisch
genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung,
wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht
in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses
oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind
Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.
(2) Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude
auf Gemeinschaftsflächen dürfen, wenn sie an Nachbargrenzen angebaut
werden, an diesen keine Öffnungen aufweisen. Diese Wände sind
zumindest feuerhemmend herzustellen.
(3) Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude
auf Gemeinschaftsflächen müssen den Erfordernissen der Bauordnung
für Wien hinsichtlich des Wärmeschutzes und des Schallschutzes
nicht entsprechen; Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser
müssen unbeschadet des Abs. 2 überdies den Erfordernissen des
Brandschutzes nicht entsprechen.
(4) Dachkonstruktionen dürfen auf Holzdecken abgestützt werden.
Die oberste Decke muß das bei Bränden auffallende Dachgehölz
und Mauerwerk nicht tragen. Die Dachhaut muß gegen Flammeneinwirkung
(Flugfeuer, Wärmestrahlung und ähnliches) ausreichend widerstandsfähig
sein; dies gilt nicht bei Nebengebäuden.
(5) Auf Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser sind
die Bestimmungen der Bauordnung für Wien über die lichte Höhe
von Aufenthaltsräumen und die Ausmaße und Ausführung der
notwendigen Stiegen sowie über Stufen nicht anzuwenden. Für Fenster,
die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, gilt der gesetzliche Lichteinfall
als gewährleistet.
(6) Keller von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern
dürfen sich über das Kleingartenhaus und das Kleingartenwohnhaus
hinaus auch unter die mit diesem verbundene Terrasse erstrecken.
(7) Die Errichtung von Rauchfängen ist verboten. Abgasfänge
sind zulässig. Gasfeuerstätten mit einer Frischluftzufuhr und
Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten)
sind nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig.
(8) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben einen
mit der Baulichkeit verbundenen Abort zu enthalten, der aber keinen eigenen
Vorraum haben muß und auch von außen zugänglich sein kann.
(9) Senkgruben müssen einen Fassungsraum von mindestens 3 m³,
bei Kleingartenwohnhäusern von mindestens 6 m³, haben und dürfen
auch an Nachbargrenzen errichtet werden. Sie dürfen vom Aufstellplatz
für Räumfahrzeuge nicht weiter als 35 m entfernt sein. Ortsfeste
Saugleitungen sind in diese Entfernung nicht einzurechnen.
(10) Der Fußboden von Aufenthaltsräumen muß mindestens
an der Hälfte seines Umfanges 15 cm über dem anschließenden
Gelände liegen, darf jedoch im geneigten Gelände am keiner Stelle
tiefer als 50 cm unter dem angrenzenden Gelände liegen.
(1) Mindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch
ausgestaltet sein.
(2) Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster
und andere befestigte Flächen sind nur in dem für die kleingärtnerische
Nutzung erforderlichen Ausmaß zulässig. Terrassen dürfen
bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes der
bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses und
Wasserbecken bis zu einer Gesamtfläche von 25 m² je Kleingarten
errichtet werden. Überdachungen von Terrassen dürfen das
Gesamtausmaß
von einem Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses
oder Kleingartenwohnhauses nicht überschreiten. Diese Flächen
werden den bebauten Flächen des Kleingartens nicht zugerechnet.
(3) Haupteinfriedungen sind so herzustellen, daß sie das örtliche
Stadtbild und die Gestaltung des Erholungsgebietes nicht beeinträchtigen;
die Höhe einer baulichen Haupteinfriedung muß mindestens 1 m
und darf höchstens 2 m, bei Anbringen von Spanndrähten jedoch
höchstens 2,10 m, betragen.
(4) Bauliche Nebeneinfriedungen dürfen höchstens 1,50 m hoch
sein.
Eingänge von Kleingartenanlagen sind von Anfang Mai bis Ende September zumindest in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr offen zu halten. Gewidmete öffentliche Durchgänge sind ständig offen zu halten.
(1) Zur Wahrung der mit der kleingärtnerischen Nutzung von Grundflächen
verbundenen Interessen ist ein Kleingarten-Beirat zu schaffen.
(2) Der Kleingarten-Beirat besteht aus
(3) Die Mitglieder des Kleingarten-Beirates werden von dem für die
Verwaltung der städtischen Kleingärten zuständigen
Gemeinderatsausschuß
für die Dauer einer Funktionsperiode gewählt. Im Falle des Ausscheidens
eines Mitgliedes ist eine Nachwahl vorzunehmen.
(4) Der Kleingarten-Beirat hat in allen Angelegenheiten des Kleingartenwesens
die Verbindung zwischen dem Magistrat und den Kleingartenvereinen beziehungsweise
deren Verbänden herzustellen sowie alle von ihm festgestellten oder
ihm bekanntgewordenen Übertretungen dieses Gesetzes unverzüglich
den zuständigen Behörden und dem Grundeigentümer zur Kenntnis
zu bringen. Darüber hinaus kann er allgemeine Empfehlungen zu allen
Angelegenheiten des Kleingartenwesens abgeben.
(5) Der Magistrat hat die örtlich zuständige Bezirksvertretung
und den Kleingarten-Beirat von der beabsichtigten Widmung von Grundflächen
als Kleingartengebiete sowie von jeder beabsichtigten Änderung einer
solchen Widmung vor der Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der
Flächenwidmungspläne
und Bebauungspläne zu benachrichtigen und ihnen die zur Verfügung
stehenden Unterlagen zu übermitteln. Die örtlich zuständige
Bezirksvertretung und der Kleingarten-Beirat sind berechtigt, Vorschläge
über die Aufschließung und Gestaltung der Kleingartenanlagen
zu erstellen; diesen Vorschlägen können Gestaltungspläne
angeschlossen werden. Der Magistrat hat der örtlich zuständigen
Bezirksvertretung und dem Kleingarten-Beirat für die Erstellung der
Vorschläge eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
(6) Der Kleingarten-Beirat hat dem gemäß Abs. 2 zuständigen
Gemeinderatsausschuß jährlich einmal, längstens bis 31.
März des folgenden Kalenderjahres, über seine Tätigkeit
sowie über die Tätigkeit der Bezirks-Kleingartenkommissionen
zu berichten.
(1) Im Wirkungsbereich jener Bezirksvertretungen, wo kleingärtnerisch
genutzte Grundflächen bestehen, ist eine Bezirks-Kleingartenkommission
zu schaffen.
(2) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen bestehen aus
(3) Die Mitglieder der Bezirks-Kleingartenkommissionen werden von der
jeweils zuständigen Bezirksvertretung für die Dauer einer Funktionsperiode
gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Nachwahl
vorzunehmen.
(4) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen unterstützen den Kleingarten-Beirat
bei dessen Tätigkeit. Darüber hinaus geben sie Stellungnahmen
gemäß § 7 Abs. 5 ab. Im Grundabteilungsverfahren zur Schaffung
von Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen hat die Behörde der
Bezirks-Kleingartenkommission Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist
von zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen haben dem Kleingarten-Beirat
jährlich mindestens einmal, längstens bis 31. Jänner des
folgenden Kalenderjahres, über ihre Tätigkeit zu berichten.
Die Geschäftsordnung für den Kleingarten-Beirat und die Bezirks- Kleingartenkommissionen erläßt der Gemeinderat.
(1) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden
Aufgaben mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich
zu besorgen.
(2) Über Berufungen gegen Straferkenntnisse entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat, über Berufungen gegen alle sonstigen auf Grund dieses
Gesetzes ergehenden Bescheide die Bauoberbehörde.
Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes sind gemäß § 135 der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
(1) Grundflächen, für die im Flächenwidmungsplan nicht
die Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" festgelegt
ist und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes kleingärtnerisch genutzt
sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2005 wie Flächen verwendet
und bebaut werden, für die die örtlich zuständige Bezirksvertretung
die Zulässsigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen
Nutzung beschlossen hat. Für solche Flächen kann die örtlich
zuständige Bezirksvertretung, unbeschadet der im Flächenwidmungsplan
festgesetzten Widmung, einen Beschluß auf Verlängerung fassen;
§ 4 gilt sinngemäß. Auf solchen Flächen bestehende
Gebäude müssen die Abstände zu den öffentlichen
Verkehrsflächen,
zu den Achsen der Aufschließungswege und zu den Nachbargrenzen (§14)
nicht einhalten.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Wirksamkeit aller gemäß
§ 71 der Bauordnung für Wien erteilten Baubewilligungen mit der
Dauer der vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung gemäß
Abs. 1 begrenzt; solche Baubewilligungen treten mit diesem Zeitpunkt außer
Kraft.
(3) Baulichkeiten, die gemäß § 71 der Bauordnung für
Wien auf eine bestimmte Zeit bewilligt sind, gelten auf die Dauer des Beschlusses
der örtlich zuständigen Bezirksvertretung über die Festsetzung
einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche oder
auf Verlängerung der Wirksamkeit als bewilligt.
(4) Gebäude, die am 1. März 1991 bereits bestanden haben,
sind im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet"
und im "Grünland
- Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen"
auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den Nachbargrenzen
oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten oder die
zulässig bebaubare Fläche überschreiten, sofern sie eine
Gesamtkubatur von höchstens 250 m³ über dem anschließenden
Gelände haben, wobei der oberste Abschluß des Kleingartenhauses
oder Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen
Gelände liegen darf; ist die Gesamtkubatur größer als 250
m³ oder liegt der oberste Abschluß höher als 5,50m über
dem verglichenen Gelände oder weist das Gebäude die Abstände
zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht auf, bedarf es der Zustimmung des
Nachbarn.
(5) Wird zusätzlich an ein Gebäude, das zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestanden hat oder bewilligt war,
eine Wärmedämmung angebracht, ist das hiefür erforderliche
Ausmaß weder auf die bebaute Fläche noch auf die zusätzliche
Kubatur anzurechnen.
(6) Bebauungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Geltung stehen, können auch Festsetzungen gemäß §
5 Abs. 4 der Bauordnung für Wien und darüber hinaus Festsetzungen
gemäß § 3 des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 3/1979, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 9/1996, enthalten.
(7) Der Stadtsenat kann über Abs. 1 hinaus durch Verordnung Gebiete
bestimmen, auf die folgende Vorausetzungen zutreffen:
(8) In Gebieten, die mit Verordnung gemäß Abs. 7 festgesetzt sind, dürfen Abtragungsaufträge bis 31. Dezember 1998 weder erteilt noch vollstreckt werden. Diese Gebiete sind vom Magistrat umgehend darauf zu überprüfen, ob eine der im Abs. 7 Z 2 angeführten Flächenwidmungen festgesetzt werden soll. Der Magistrat hat bis zum 30. September 1998 dem Gemeinderat über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten, sofern er nicht bis dahin einen Antrag auf Festsetzung einer der im Abs. 7 Z 2 genannten Flächenwidmungen gestellt hat.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember 1978 über die Schaffung
von Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz), LGBl. für Wien Nr.
3/1979, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996,
außer Kraft.
(2) Die bisherigen Bebauungspläne behalten, soweit sie sich auch
auf das Wiener Kleingartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 3/1979, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, stützen,
ihre Gültigkeit.
(3) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.