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Berlin
vom 11. Februar 2003
Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
1. Diese Verwaltungsvorschriften finden Anwendung bei ordentlichen Kündigungen von Pachtverträgen für Dauerkleingartenanlagen und Kleingartenanlagen gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376). Sie gelten nur für landeseigene Grundstücke und regeln gemäß § 11 Abs. 1 BKleingG die angemessene Entschädigung für eingebrachte oder gegen Entgelt übernommene Baulichkeiten, Außenanlagen und Anpflanzungen soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Eine Entschädigungspflicht kommt sowohl für zurückgelassene Baulichkeiten, Anpflanzungen und Außenanlagen als auch für weggenommene in Betracht, soweit diese nach der Wegnahme nicht mehr verwertbar sind.
Die Frage der Entschädigung ist zu trennen von etwaigen Wegnahmerechten
bzw. Wegnahmeverpflichtungen des Pächters und von der Frage wer die
Kosten der Wegnahme zu tragen hat. Diese Ansprüche können neben
dem Entschädigungsanspruch bestehen.
Weiter gehende Ansprüche sind ggf. von den Betroffenen gegenüber
den Entschädigungspflichtigen gesondert geltend zu machen.
Bei Kündigung wegen anderweitiger planungsrechtlich zulässiger
Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 BKleingG sind die für die
Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
Das bedeutet auch die Prüfung von Ersatzansprüchen für
Vermögensnachteile in Form von Folgeschäden unter die auch Kosten
für die Räumung des Pachtgrundstückes fallen können.
Gegebenenfalls ist auch der Verlust des Pachtrechts zu entschädigen.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes des entzogenen Pachtrechts ist
darauf abzustellen, wieviel der Pächter aufwenden muss, um ein entsprechendes
Vertragsverhältnis unter den nämlichen Voraussetzungen, Vorteilen
und Bedingungen einzugehen. Maßgebend ist dabei der objektive Wert
des Pachtrechts.
Der Entschädigungsanspruch wird fällig, sobald das Pachtverhältnis
beendet und der Kleingarten geräumt ist. Falls der Pächter verpflichtet
ist, Baulichkeiten, Anpflanzungen und Außenanlagen wegzunehmen, ist
der Kleingarten erst dann geräumt, wenn diese entfernt sind.
Falls dem Pächter Ersatzland oder anderweitiger Ersatz angeboten wird, ist dies bei der Entschädigung angemessen zu berücksichtigen und mit dem Pächter eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
2. Diese Vorschriften gelten nicht für die Wertermittlung von
3. Für die Bewertung von Baulichkeiten, Anpflanzungen und Außenanlagen sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
Sofern keine vertragliche Regelung vorliegt, werden bei den auf Grund des § 11 BKleingG zu zahlenden angemessenen Entschädigungen grundsätzlich nur rechtmäßig errichtete Baulichkeiten, Anpflanzungen und Außenanlagen in Ansatz gebracht, die sich im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung halten.
4. Baulichkeiten, die in Ausgestaltung und Wert über den Rahmen der gesetzlich vorgegebenen einfachen Ausführung hinausgehen, sind als Baulichkeiten in einfacher Art zu bewerten. Das gilt auch für Behelfsheime.
5. Widerrechtlich errichtete Baulichkeiten bzw. Teile von Baulichkeiten dürfen nicht bewertet werden und sind vom bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen.
6. Wenn Baulichkeiten eine bebaute Grundfläche von 24 m² mit einem umbauten Raum von höchstens 75 m³ nicht überschreiten, ist davon abzusehen, den Nachweis einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu verlangen. In diesen Fällen wird angenommen, dass die Genehmigung vorliegt oder auf Antrag erteilt worden wäre.
7. Für Baulichkeiten, die im Westteil Berlins vor dem 1. April 1983 bzw. im Ostteil Berlins vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurden und die in Nr. 6 angegebene Größe überschreiten, wird eine Entschädigung für die über 24 m² hinausgehende Bebauung gewährt, wenn
8. Für Lauben, die im Westteil Berlins nach dem 20. Februar 1990 und im Ostteil Berlins nach dem 13. August 1996 errichtet wurden, dürfen nur die Bauklassen II oder IV der Bewertungstabelle für Lauben zugrunde gelegt werden.
9. Die für die Bienenhaltung errichteten Baulichkeiten sind in dem Umfang in Ansatz zu bringen, in dem sie erforderlich sind.
10. Zweckentfremdete Bauten und Garagen sind in keinem Falle zu bewerten. Vereinsheime, in denen eine gewerbliche Nutzung betrieben wird, sind nur zu bewerten, wenn die Fläche zur kleingärtnerischen Nutzung nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen verpachtet ist. Sie sind als Baulichkeiten in einfacher Art mit dem umbauten Raum zu bewerten, der im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung für die Vereinsarbeit notwendig ist bzw. als vereinseigener Anteil genutzt wird.
11. Für die Bewertung der Lauben ist die nachstehende Bewertungstabelle anzuwenden. Der Grundwert (Ausgangsbasis 1913) ist mit einem Hundertstel des jeweiligen Baupreisindex zu multiplizieren. Dieser wird zu Beginn jeden Jahres von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Durchschnittswert auf der Grundlage des Baupreisindex für den Neubau von Wohngebäuden des Statistischen Landesamtes mitgeteilt und ist für das gesamte laufende Jahr gültig. Für die Wertberechnung der Baulichkeiten ist das Formblatt "Bewertung der Baulichkeiten" (Anlage 1) zu verwenden.
Bewertungstabelle für Lauben:
12. Sofern die Baulichkeiten nicht den Mindestanforderungen der jeweiligen Bauklasse entsprechen, ist der Grundwert entsprechend zu senken. Lauben aus vergleichbaren Materialien, wie Blockbohlen, Eternit oder andere sind unter Berücksichtigung der in den Bewertungstabellen angeführten Mindestanforderungen in eine vergleichbare Bauklasse einzuordnen und zu bewerten.
13. Sonstige Baulichkeiten
Auch hier ist der Grundwert mit einem Hundertstel des jeweiligen Baupreisindex zu multiplizieren.
14. Für Abschreibung und Sonstiges (z.B. Alter/Restnutzjahre, Zustand und verwendete Materialien) ist bei den Lauben ein Abzug nach der "Abzugstabelle" (Anlage 2) vorzunehmen. In begründeten Fällen können Erhaltungsmaßnahmen bzw. Pflegemängel in angemessener Weise berücksichtigt werden.
15. Bei umbauten Veranden, Vorlauben, Schuppen, Ställen, Aborten und überdachten offenen Laubenvorplätzen wird der Abzug schon bei der Festsetzung des Grundwertes berücksichtigt.
16. Die Höchstwerte für Außenanlagen und Anpflanzungen sind in der Tabelle "Bewertung von Außenanlagen und Anpflanzungen" (Anlage 3) aufgeführt.
17. Die Höchstbeträge für Außenanlagen sind unter Berücksichtigung der Bauausführung und des Zustandes ggf. zu senken. Bei allen Außenanlagen sind Alterswertminderungen von jährlich mindestens 3 % vorzunehmen. Entschädigt werden dürfen nur vertraglich zugelassene bzw. genehmigte Einrichtungen.
18. Verkrüppelte, kranke oder teilweise abgestorbene Bäume werden nicht bewertet. Für nicht gepflegte oder zu eng stehende Bäume sind entsprechende Abschläge vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für andere Kulturen. Kostspielige Zierpflanzen und Gehölze aller Art mit Liebhaberwert, die das Maß kleingärtnerischer Nutzung überschreiten, sind nicht zu bewerten.
19. Waldbäume, Weiden, Pappeln, Walnussbäume, Rot- und Weißdorn, Sadebaum, Heckenkirschen und Koniferen dürfen nur bewertet werden, wenn deren Anpflanzung im Unterpachtvertrag/ Nutzungsvertrag (Gartenordnung/Kleingartenordnung) nicht verboten ist.
20. Bei Räumungen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ist für Obst- und Gemüseanpflanzungen ein Zuschlag von 20 % zum Entschädigungswert nach der Bewertungstabelle zu gewähren.
21. Sofern die Kleingärtnerorganisationen bei Räumungen von Kleingartenland im Auftrag des Entschädigungsverpflichteten die Entschädigung ermitteln, ist diesen ein Verwaltungskostenbetrag in Höhe von 2 % von der im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung für Baulichkeiten, Außenanlagen und Anpflanzungen zu zahlenden Entschädigung zu gewähren.
22. Die Ermittlung der Entschädigung bei Unterpächterwechsel ist ausschließlich Angelegenheit der Organisationen der Kleingärtner in ihrer Eigenschaft als Zwischenpächter. Die Bezirksämter wirken hierbei nicht mit.
23. Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Berechnung zugrunde gelegter Baupreisindex 1913 = 100 : ____________________________________
1. Lauben
Bauklasse:______ Grundwert ______ (€) x ________ (1/100 Baupreisindex) =_______________________ €
Berechnung des umbauten Raumes: _________________________________________________________
zulässiger umbauter Raum _______ (m³) x _______ (€) = ______ €
Abzug (nach Abzugstabelle) ________ % = ______ €
Summe 1 = ______ €
2. Sonstige Baulichkeiten
a) umbaute Veranden und Vorlauben, Schuppen, Ställe, Aborte u.ä.
Bauklasse:______ Grundwert ______ (€) x ______ (1/100 Baupreisindex)=__________________________ €
Berechnung des umbauten Raumes: __________________________________________________________
zulässiger umbauter Raum ______ (m³) x ______ (€) = ______ €
Summe 2 = ______ €
b) Laubenvorplatz
Grundwert ________ (€) x ________ (1/100 Baupreisindex) = ______ €
Berechnung der Grundfläche des Laubenvorplatzes: _____________________________________________
Fläche (m²) ______ x ______ € = ______ €
Summe 3 = ______ €
3. Zusammen: Summe 1 = ____________________ €
Summe 2 = ____________________ €
Summe 3 = ____________________ €
Insgesamt= ____________________ €
Abzugstabelle für die Wertermittlung bei Baulichkeiten
(für Abschreibung und Sonstiges)
| Restliche
Nutzjahre ab Baujahr |
Bauklasse I
Massivbauten 1 Stein stark und darüber* |
Bauklasse II
Massivbauten 1/2 Stein stark und darüber* |
Bauklasse III
Holzbauten Doppelwandig* |
Bauklasse IV
Holzbauten Einwandig* |
| 5.......... | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % |
| 10.......... | 90 % | 85 % | 85 % | 71 % |
| 15.......... | 81 % | 71 % | 71 % | 54 % |
| 20.......... | 71 % | 60 % | 60 % | 40 % |
| 25.......... | 62 % | 49 % | 49 % | 29 % |
| 30.......... | 54 % | 40 % | 40 % | 21 % |
| 35.......... | 47 % | 32 % | 32 % | 16,5 % |
| 40.......... | 40 % | 26 % | 26 % | |
| 45.......... | 34 % | 21 % | 21 % | |
| 50.......... | 29 % | 18 % | 18 % | |
| 55.......... | 25 % | 15,5 % | 15,5 % | |
| 60.......... | 21 % | |||
| 65.......... | 17,5 % | |||
| 70.......... | 16,5 % | |||
| 75.......... | 15,5 % | |||
*) Die Abschreibungen gelten entsprechend für Lauben aus vergleichbaren Materialien, die unter Berücksichtigung der in der Bewertungstabelle angeführten Mindestanforderungen in eine vergleichbare Bauklasse eingeordnet und bewertet wurden.
Bewertung von Außenanlagen und Anpflanzungen
1. Wasserversorgung
| Wasserleitungen (Standrohre sind als lfd. m Wasserrohr zu bewerten) je m | bis 6,00 € |
| Hauptleitungen je m | bis 7,50 € |
| Wasseruhr max. 1 St. | bis 45,00 € |
| Brunnenanlage bis 5 m Rohrtiefe | bis 350,00 € |
| ab 5 m Rohrtiefe | bis 500,00 € |
| Komplette funktionsfähige Brunnenanlagen werden nur entschädigt,
wenn
kein Stadtwasser vorhanden ist und die Anlagen genehmigt sind. |
|
| Wasserfässer je St. | bis 18,00 € |
| Wasserbecken je m² | bis 50,00 € |
| Teich, bepflanzt | |
| (Teiche aus Beton oder ähnlichem Material sind nicht zu bewerten) je m² | bis 25,00 € |
2. Rindenschrot- oder Humustoiletten
| einfachste Ausführung | bis 353,00 € |
| Firmenprodukte | bis 1100,00 € |
| (zum Nachweis) |
3. Abwasserauffanggruben
| Gemauert oder aus Betonschachtringen jedoch nicht mehr als 4 m³ je m³ | bis 180,00 € |
| Einwandig Kunststoff bzw. Betonfertigteile mit nachgerüsteter | bis 400,00 € |
| Kunststoffhülle, jedoch nicht mehr als 4 m³, je m³ |
| 4. Kanalisationsanschlüsse | Nach vorliegender Rechnung jedoch max. bis zur Höhe des Entschädigungsbetrages für Auffanggruben |
5. Wege- und Platzbefestigungen
| Einfache Arten (z. B. wassergebundene Decken, Schotterrasen) einschl. Kantensteine je m² | bis 1,50 € |
| Holzpflaster je m² | bis 6,00 € |
| Platten-Natursteine, Betongartenplatten, Ortbeton u. ä. einschl. Kantensteine je m² | bis 12,50 € |
6. Einfriedungen (komplett)
| Maschendraht - einfach je m. | bis 7,00 € |
| Maschendraht - kunststoffummantelt und andere Zaunarten je m | bis 8,00 € |
| Sofern vom Verpächter eine bestimmte Zaunart vorgegeben ist, die nicht wie vorstehend bewertet werden kann, ist im Ausnahmefall auch eine höhere Bewertung möglich; jedoch höchstens je m | bis 16,00 € |
7. Gartentüren
| (einflüglig; weitere Türanlagen sind wie Zäune zu bewerten) je St. | bis 125,00 € |
8. Mauern
| (nur wenn Höhendifferenzen nicht durch Böschungen ausgeglichen werden können) je m² | bis 15,00 € |
9. Kompostanlagen
| je nach Ausführung je m³ | bis 40,00 € |
| 10. Gewächshäuser (komplett) je St. | bis 360,00 € |
| 11. Pergolen/Rankgerüste je m² | bis 8,00 € |
| 12. Frühbeetkästen und Hochbeete je m² | bis 25,00 € |
13. Spielgeräte
| soweit mit dem Boden verbunden, jedoch nicht mehr als 2 Stück, je Stück | bis 25,00 € |
| 1. Hoch- und Halbstämme | Kaufpreis
in € |
3 bis 10 Jahre
in € |
11 bis 30 Jahre
in € |
über 31 Jahre
in € |
| Apfel, Birne, Pflaume,Kirsche,
Pfirsich, Aprikose, Quitte Walnuss |
16,00
20,00 |
20,00 bis 32,00
20,00 bis 42,00 |
32,00 bis 48,00
42,00 bis 64,00 |
48,00 bis 0
64,00 bis 0 |
| 2. Büsche, Spindel | ||||
| Apfel, Birne, Pflaume,Kirsche,
Pfirsich, Aprikose, Quitte |
14,00 | 18,00 bis 28,00 | 28,00 bis 42,00 | 42,00 bis 0 |
| 3. Beerenobst | 3 bis 6 Jahre | über 7 Jahre | ||
| Johannis- und Stachelbeere
Stamm Busch |
8,00 4,00 |
8,00 bis 11,00 4,00 bis 7,00 |
11,00 bis 0 7,00 bis 0 |
|
| Brombeere | 5,00 | bis 6,00 | ||
| Himbeere | 2,00 | bis 4,00 | ||
| 4. Sonstige Kulturen | über 2 Jahre | |||
| Weinrebe | 8,00 | 8,00 bis 14,00 | ||
| Erdbeeren je m² | 3,00 | 6,00 bis 0,50 | ||
| Monatserdbeeren je m² | 2,00 | 2,00 bis 3,00 | ||
| Spargel je m² | 1,00 | 1,00 bis 3,00 | ||
| Rhabarber | 1,50 | 1,50 bis 3,00 | ||
| Kiwi | 10,00 | 10,00 bis 13,00 |
5. Ziergehölze
| Einfache Art (z.B. Forsythia) | bis 9,00 € |
| Wertvollere Art ( z.B. Rhododendron) | bis 25,00 € |
| 6. Kletterpflanzen | bis 8,00 € |
| 7. Koniferen (nicht mehr als 10 m² Grundfläche) | bis 23,00 € |
8. Hecken
| je m | bis 12,00 € |
9. Rosen
| Edel-, Beet, Strauch- und Kletterosen | bis 6,00 € |
| Hochstamm | bis 15,00 € |
10. Stauden
| je m² | bis 5,00 € |
| Solitärstauden | bis 8,00 € |
11. Sonstiges
| Sommerblumen, Zwiebel- und Knollengewächse
je m² |
bis 5,00 € |
| Gemüse und Kräuter | bis 3,00 € |
| Rasen (bis höchstens 40 % der Parzellenfläche) | bis 0,50 € |
| Blumenwiese (bis höchstens 40 % der Parzellenfläche) | bis 1,00 € |