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(Stand Februar 2003)
Sofern in Wasserschutzgebieten und außerhalb von Wasserschutzgebieten Abwässer anfallen, sind diese in Abwassersammelbehältern zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Abwassersammelanlage besteht aus dem Behälter und den Rohrleitungen. Zulässig sind nur dichte monolithische Behälter aus Kunststoff oder wasserundurchlässigem Beton, die im Werk für diesen Verwendungszweck hergestellt werden.
Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz der Wasservorkommen, die von der
öffentlichen Wasserversorgung zur Gewinnung von Trinkwasser genutzt
werden.
Die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnungen regeln diese besonderen
Erfordernisse für den Grundwasserschutz.
Bei Bau und Sanierung von Abwasseranlagen in diesen Gebieten werden
erhöhte Anforderungen an die Sicherheit gestellt.
Besonders hervorzuheben ist, dass Abwassersammelanlagen in der Schutzzone
II grundsätzlich doppelwandig oder mit technisch gleichwertigem
Sicherheitsstandard auszugestalten sind. Außerdem ist die Dichtheit
der Anlagen durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers bei Errichtung,
Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach in Abständen
von fünf Jahren zu überprüfen. Gemäß Wasserschutzgebietsverordnung
ist eine Befreiung bei der Wasserbehörde vor Einbau zu beantragen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind Trocken- bzw. Humustoiletten zulässig, bei denen keine Abwässer in die Umwelt gelangen. Dabei wird bei Verwendung von Humustoiletten davon ausgegangen, dass im Bereich des Toilettenbehälters bereits eine Vorkompostierung der Fäkalien stattfindet und erst das vorkompostierte Material zur weiteren Nachkompostierung auf den Kompost verbracht wird. Aus hygienischen Gründen ist die direkte Ausbringung der Fäkalien auf den Kompost bzw. im Bereich des Gartens nicht zulässig. Die Verwendung von Chemietoiletten ist wegen der besonderen Entsorgungsproblematik nicht zulässig.
Wasserbehördliche Genehmigungen sind für die Errichtung von Abwassersammelanlagen außerhalb der Wasserschutzgebiete nicht erforderlich. Für die in Kleingärten üblichen Abwassersammelanlagen sind seit der Änderung der BauO Bln im Jahr 1995 auch keine Baugenehmigungen mehr erforderlich.
Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind "nicht geregelte Bauprodukte",
die gemäß § 19 BauO Bln einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bedürfen.
Für einen neuen monolithischen Abwassersammelbehälter
aus Beton ist dann keine Zulassung des DIBt erforderlich, wenn es sich
um ein tragendes Fertigteil aus Beton oder Stahlbeton nach Bauregelliste
A, Teil 1, lfd. Nr. 1.6.1, DIN 1045 oder DIN V ENV 1992-1-3 handelt, das
von einer für dieses Bauprodukt bauaufsichtlich anerkannten Zertifizierungs-
und Überwachungsstelle nach dieser Bauregelliste zertifiziert und
überwacht wird. Als Werkstoff muss wasserundurchlässiger Beton
der Fertigungsklasse B 35 oder höher verwendet werden.
Vorhandene Abwassersammelbehälter aus Betonschachtringen oder stabilem Mauerwerk können auch mit Innenhüllen aus Kunststoff oder eingepassten Kunststoffbehältern nachgerüstet werden. Für diese Sanierungsverfahren werden vom DIBt auch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt. Als zulässige Werkstoffe werden zur Zeit "Polyethylen Hoher Dichte" (PE-HD) oder "Lineares Polyethylen Niedriger Dichte" (PE-LLD) angesehen. Nur von Fachbetrieben können diese Werkstoffe so verarbeitet werden, dass die Behälter dicht sind. Von Sanierungen in Eigenregie ist daher Abstand zu nehmen.
Die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen ergibt
sich entweder aus den Wasserschutzgebietsverordnungen oder aus den Pachtverträgen.
Liegt das Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet und besteht auch
keine vertragliche Verpflichtung, gilt folgendes:
Bei neuen Abwassersammelbehältern mit Zulassung durch das DIBt
ist die Überprüfung der Dichtheit durch Sachverständige
nicht erforderlich. Aus der Gewährsbescheinigung bzw. dem Einbauzertifikat
sollte jedoch hervorgehen, dass die neue Abwasseranlage - die Rohrleitungen
und der Sammelbehälter - vor Inbetriebnahme entsprechend DIN 1986
Teil 30, DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 auf Dichtheit überprüft
wurden.
Bei sanierten Abwasseranlagen und solchen, die in Eigenleistung errichtet
wurden, sind Überprüfungen der Dichtheit durch Sachverständige
erforderlich, um die Dichtheit der Anlagen nachweisen zu können.
Sachverständige müssen entweder von der Industrie-
und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer öffentlich bestellt oder
Mitglied der "Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von
Entwässerungskanälen und -leitungen" sein oder eine vergleichbare
Qualifikation aufweisen und diese durch externe Kontrollmaßnahmen
sicherstellen. Eine vergleichbare Qualifikation weisen Firmen auf, die
bei einer Handwerkskammer eingetragene Meisterbetriebe für das "Installations-
und Heizungsbauerhandwerk" sind und durch externe Kontrolle, z.
B. durch den TÜV oder eine andere Überwachungsgemeinschaft regelmäßig
überprüft werden (ein Überwachungsvertrag bzw. ein entsprechendes
Zertifikat muss vorhanden sein).
Die ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitsprüfungen
haben nach den DIN-Normen DIN 1986-30 und DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1
zu erfolgen und sind in Dichtheitsgutachten zu dokumentieren. Ausschlaggebend
für die Dichtheitsgutachten sind die "Prüfprotokolle".
Aus diesen Protokollen müssen die Art der Prüfungen und die zutreffenden
Parameter, wie z.B. bei der Prüfung mit Wasser - Material, Durchmesser
der Rohrleitungen, Haltungslängen, benetzten Flächen, Volumen
und Füllmengen, zulässige Wasserzugabe, gemessene Wasserzugabe
und Prüfdauer- ersichtlich sein.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter der bezirklichen Umweltämter und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - I C 222 Kleingärten (Tel: 9025-1657) bzw. Referat VIII D, Wasserbehörde (Tel: 9025-2005, Sekretariat) - zur Verfügung.