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Berlin
vom 25.Juli 2000
Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
1 - Die Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit ist für Kleingärtnerorganisationen erforderlich,
die als Zwischenpächter tätig sind oder die die Verwaltung
einer Kleingartenanlage durchführen (§ 4 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes
- BKleingG - vom 28.Februar 1983, BGBl. I S.210, zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18.8.1997, BGBl. I S.2081).
2 - Eine Kleingärtnerorganisation ist auf ihren Antrag als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 BKleingG erfüllt und der Verein schriftlich erklärt, dass er sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft.
3 - Der Verein erhält über die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit eine Urkunde. Die Anerkennung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.
4 - Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht wird durch regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung wahrgenommen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung fortbestehen.
5 - Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation jährlich der Anerkennungsbehörde zu berichten. Hierfür ist ein Formblatt nach dem Muster der A n l a g e zu verwenden. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde, sie kann auch einen außerordentlichen Bericht fordern.
6 - Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt,
7 - Die Prüfung muss mindestens alle 3 Jahre erfolgen.
8 - Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit kann gemäß § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen werden. Ein Widerrufungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr.3 VwVfG liegt u.a. vor, wenn erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nicht anders behoben werden können, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.
9 - Die Aufsicht über die Kleingärtnerorganisation, die vor In-Kraft-Treten des BKleingG als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt wurden, ist nach dieser Vorschrift zu führen.
10 - Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten mit
Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft.
| Berichtszeitraum | ............................................................. |
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Kleingärtnerorganisation |
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1. Im Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Geschäftsnummer/Datum |
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| Wurden Satzungsänderungen vorge-
nommen (wenn ja, bitte Text der Satzungsänderung beifügen) |
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| Änderung wurde eingetragen
beim Amtsgericht Geschäftsnummer/Datum |
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2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Mitglieder an: 1.Vorsitzender 2.Vorsitzender Schriftführer Kassierer |
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| Hat sich im Berichtszeitraum die
Zusammensetzung geändert? |
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| Wenn ja, welche Änderungen haben
sich ergeben? |
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| Veränderungen sind im Vereinsregister eingetragen
Geschäftsnummer/Datum angemeldet nicht eingetragen |
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3. Statistik der Mitgliederbewegung Stand am ............ Abgänge im Berichtszeitraum Neuzugänge im Berichtszeitraum |
............ Mitglieder
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5. Pachtverträge
| 5.1 Im Berichtszeitraum wurden fol-
gende Neuverpachtungen vorge- nommen: Name der Unterpächterin/des Un- terpächters Kolonie, Parz.-Nr. |
....................................................................................... |
5.2 Wurde bei der Verpachtung die Reihenfolge der Bewerbung ein-
gehalten? (bitte Bewerberliste beifügen)
Wenn nein - in welchen Fällen und mit welcher Begründung ?
5.3 Wie viel Kleingärten werden zur Zeit nicht genutzt ?
5.4 Übersicht über Kündigungen von Kleingärten gemäß
§ 8 und § 9
Abs. 1 BKleingG:
6. Tätigkeiten des Vereins zur Förderung des Kleingartenwesens:
7. Als Pachtzins wird von den Unterpächtern nur der vertraglich ver-
einbarte Pachtzins ohne Pachtzuschläge erhoben.
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird versichert. Die Unterlagen können auf Anforderung der Anerkennungsbehörde jederzeit vorgelegt werden. Uns ist bekannt, dass falsche Angaben die Anerkennungsbehörde berechtigen, die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit zu entziehen.
......................, den ......................
.......................
1. Vorsitzender
.......................
1. Kassierer